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== § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ==
(1)[[law:zpo:850#abs_1_1|1]] Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe
der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2)[[law:zpo:850#abs_2_1|1]] Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und
Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder
und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner
Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen
aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu
einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3)[[law:zpo:850#abs_3_1|1]] Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in
Geld zahlbar sind:
a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für
Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines
Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn
diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner
unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4)[[law:zpo:850#abs_4_1|1]] Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle
Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung
zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.