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== § 850b Bedingt pfändbare Bezüge ==
(1)[[law:zpo:850b#abs_1_1|1]] Unpfändbar sind ferner
1. [[law:zpo:850b#abs_1_2|2]]Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu
entrichten sind;
2. [[law:zpo:850b#abs_1_3|3]]Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die
wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst
auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund
eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4. [[law:zpo:850b#abs_1_4|4]]Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die
ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu
Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus
Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des
Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme
5 400 Euro nicht übersteigt.
(2)[[law:zpo:850b#abs_2_1|1]] Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden
Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige
bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung
des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen
wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art
des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung
der Billigkeit entspricht.
(3)[[law:zpo:850b#abs_3_1|1]] Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die
Beteiligten hören.