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== § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen ==
(1)[[law:zpo:850d#abs_1_1|1]] Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem
Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem
Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das
Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge
ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. [[law:zpo:850d#abs_1_2|2]]Dem Schuldner
ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen
Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden
Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger
gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4
genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a
unpfändbaren Betrages zu verbleiben. [[law:zpo:850d#abs_1_3|3]]Der dem Schuldner hiernach
verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht
übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht
bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. [[law:zpo:850d#abs_1_4|4]]Für die Pfändung wegen
der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des
Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften
dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht
anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht
absichtlich entzogen hat.
(2)[[law:zpo:850d#abs_2_1|1]] Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der
Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich
nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3)[[law:zpo:850d#abs_3_1|1]] Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche
sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen
fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen
wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und
überwiesen werden.