[[{}law:zpo:850e|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:850g|→]]
== § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages ==
(1)[[law:zpo:850f#abs_1_1|1]] Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem
nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil
seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen
entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des
Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für
sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt
verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen
Gründen oder
3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des
Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies
erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2)[[law:zpo:850f#abs_2_1|1]] Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil
des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen
Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu
belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung
seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3)[[law:zpo:850f#abs_3_1|1]] (weggefallen)