[[{}law:zpo:850h|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:850k|→]]
== § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte ==
(1)[[law:zpo:850i#abs_1_1|1]] Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich
geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein
Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf
Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als
ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein
Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. [[law:zpo:850i#abs_1_2|2]]Bei der
Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners,
insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen.
[[law:zpo:850i#abs_1_3|3]]Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende
Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2)[[law:zpo:850i#abs_2_1|1]] Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. [[law:zpo:850i#abs_2_2|2]]März
1951 (BGBl. [[law:zpo:850i#abs_2_3|3]]I S. 191) bleiben unberührt.
(3)[[law:zpo:850i#abs_3_1|1]] Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen
gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter
Art bleiben unberührt.