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== § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos ==
(1)[[law:zpo:850k#abs_1_1|1]] Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut
verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als
Pfändungsschutzkonto geführt wird. [[law:zpo:850k#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch, wenn das
Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo
aufweist. [[law:zpo:850k#abs_1_3|3]]Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf
Guthabenbasis geführt werden.
(2)[[law:zpo:850k#abs_2_1|1]] Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann
der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum
Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages
fordern. [[law:zpo:850k#abs_2_2|2]]Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem
Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.
(3)[[law:zpo:850k#abs_3_1|1]] Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. [[law:zpo:850k#abs_3_2|2]]Bei dem
Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu
versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
(4)[[law:zpo:850k#abs_4_1|1]] Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere
Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von
dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner
als Pfändungsschutzkonto verbleibt. [[law:zpo:850k#abs_4_2|2]]Der Gläubiger hat den Umstand,
dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als
Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender
Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. [[law:zpo:850k#abs_4_3|3]]Eine Anhörung des
Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. [[law:zpo:850k#abs_4_4|4]]Die Anordnung
nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. [[law:zpo:850k#abs_4_5|5]]Mit der Zustellung
der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten
nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen
dieser Pfändungsschutzkonten.
(5)[[law:zpo:850k#abs_5_1|1]] Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier
Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass
das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne
Pfändungsschutz geführt wird. [[law:zpo:850k#abs_5_2|2]]Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.