[[{}law:zpo:850i|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:850l|→]] == § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos == (1)[[law:zpo:850k#abs_1_1|1]] Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. [[law:zpo:850k#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. [[law:zpo:850k#abs_1_3|3]]Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. (2)[[law:zpo:850k#abs_2_1|1]] Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. [[law:zpo:850k#abs_2_2|2]]Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt. (3)[[law:zpo:850k#abs_3_1|1]] Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. [[law:zpo:850k#abs_3_2|2]]Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. (4)[[law:zpo:850k#abs_4_1|1]] Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. [[law:zpo:850k#abs_4_2|2]]Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. [[law:zpo:850k#abs_4_3|3]]Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. [[law:zpo:850k#abs_4_4|4]]Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. [[law:zpo:850k#abs_4_5|5]]Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten. (5)[[law:zpo:850k#abs_5_1|1]] Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. [[law:zpo:850k#abs_5_2|2]]Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.