[[{}law:zpo:850l|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:851a|→]]
== § 851 Nicht übertragbare Forderungen ==
(1)[[law:zpo:851#abs_1_1|1]] Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der
Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2)[[law:zpo:851#abs_2_1|1]] Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare
Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen
werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.