[[{}law:zpo:850l|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:851a|→]] == § 851 Nicht übertragbare Forderungen == (1)[[law:zpo:851#abs_1_1|1]] Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2)[[law:zpo:851#abs_2_1|1]] Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.