[[{}law:zpo:851|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:851b|→]]
== § 851a Pfändungsschutz für Landwirte ==
(1)[[law:zpo:851a#abs_1_1|1]] Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft
betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht
insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners,
seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung
einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind.
(2)[[law:zpo:851a#abs_2_1|1]] Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die
Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz
1 vorliegen.