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== § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen ==
(1)[[law:zpo:851b#abs_1_1|1]] Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom
Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den
Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme
notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von
Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in
das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. [[law:zpo:851b#abs_1_2|2]]Das
Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus
Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten
Zwecken unentbehrlich sind.
(2)[[law:zpo:851b#abs_2_1|1]] Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt,
so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das
Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den
Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit
nicht früher gestellt hat. [[law:zpo:851b#abs_2_2|2]]Die Frist beginnt mit der Pfändung.
(3)[[law:zpo:851b#abs_3_1|1]] Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es
nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder
abgeändert werden.
(4)[[law:zpo:851b#abs_4_1|1]] Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist,
soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu
hören. [[law:zpo:851b#abs_4_2|2]]Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen
Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. [[law:zpo:851b#abs_4_3|3]]Die Pfändung soll unterbleiben,
wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.