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== § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten ==
(1)[[law:zpo:851c#abs_1_1|1]] Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt
werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor
Vollendung des 60. [[law:zpo:851c#abs_1_2|2]]Lebensjahres oder nur bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als
Berechtigte ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den
Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2)[[law:zpo:851c#abs_2_1|1]] Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines
Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen,
unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
1. jährlich nicht mehr betragen als
a) 6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27.
[[law:zpo:851c#abs_2_2|2]] Lebensjahr und
b) 7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67.
[[law:zpo:851c#abs_2_3|3]] Lebensjahr und
2. einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
[[law:zpo:851c#abs_2_4|4]]Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. [[law:zpo:851c#abs_2_5|5]]Juli eines jeden
fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des
Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst
und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne
des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. [[law:zpo:851c#abs_2_6|6]]Übersteigt der
Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei
Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. [[law:zpo:851c#abs_2_7|7]]Satz 3 gilt nicht für
den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1
Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
(3)[[law:zpo:851c#abs_3_1|1]] § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.