[[{}law:zpo:851d|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:853|→]] == § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen == (1)[[law:zpo:852#abs_1_1|1]] Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. (2)[[law:zpo:852#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.