[[{}law:zpo:851d|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:853|→]]
== § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen ==
(1)[[law:zpo:852#abs_1_1|1]] Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er
durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2)[[law:zpo:852#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie
für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich
des Zugewinns.