[[{}law:zpo:855|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:856|→]]
== § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff ==
(1)[[law:zpo:855a#abs_1_1|1]] Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der
Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der
Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der
Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder
herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt
ist.
(2)[[law:zpo:855a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk
betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses
Register eingetragen werden kann.