[[{}law:zpo:857|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:859|→]] == § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart == (1)[[law:zpo:858#abs_1_1|1]] Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen. (2)[[law:zpo:858#abs_2_1|1]] Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird. (3)[[law:zpo:858#abs_3_1|1]] Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. [[law:zpo:858#abs_3_2|2]]Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. (4)[[law:zpo:858#abs_4_1|1]] Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. [[law:zpo:858#abs_4_2|2]]Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein. (5)[[law:zpo:858#abs_5_1|1]] Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. [[law:zpo:858#abs_5_2|2]]Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.