[[{}law:zpo:857|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:859|→]]
== § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart ==
(1)[[law:zpo:858#abs_1_1|1]] Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des
Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.
(2)[[law:zpo:858#abs_2_1|1]] Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem
das Register für das Schiff geführt wird.
(3)[[law:zpo:858#abs_3_1|1]] Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. [[law:zpo:858#abs_3_2|2]]Der
Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden;
wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die
Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(4)[[law:zpo:858#abs_4_1|1]] Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung.
[[law:zpo:858#abs_4_2|2]]Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem
Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart
betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als
eine Woche sein.
(5)[[law:zpo:858#abs_5_1|1]] Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart
mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem
betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses
anzuordnen. [[law:zpo:858#abs_5_2|2]]Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§
873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der
Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters
in den Teilungsplan aufzunehmen.