[[{}law:zpo:858|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:860|→]] == § 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen == Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.