[[{}law:zpo:859|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:863|→]] == § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen == (1)[[law:zpo:860#abs_1_1|1]] Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. [[law:zpo:860#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge. (2)[[law:zpo:860#abs_2_1|1]] Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.