[[{}law:zpo:859|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:863|→]]
== § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen ==
(1)[[law:zpo:860#abs_1_1|1]] Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines
Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen
dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. [[law:zpo:860#abs_1_2|2]]Das
Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen
des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.
(2)[[law:zpo:860#abs_2_1|1]] Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem
Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung
unterworfen.