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== § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen ==
(1)[[law:zpo:863#abs_1_1|1]] Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind
die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie
zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren
Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder
seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht
und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich
sind. [[law:zpo:863#abs_1_2|2]]Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den
jährlichen Reinertrag.
(2)[[law:zpo:863#abs_2_1|1]] Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines
Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem
Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.
(3)[[law:zpo:863#abs_3_1|1]] Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines
Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach
§ 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im
Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.