[[{}law:zpo:863|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:865|→]]
== § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung ==
(1)[[law:zpo:864#abs_1_1|1]] Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen
außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister
eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im
Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register
eingetragen werden können.
(2)[[law:zpo:864#abs_2_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer
Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder
Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil
eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des
Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher
belastet ist.