[[{}law:zpo:864|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:866|→]] == § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung == (1)[[law:zpo:865#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt. (2)[[law:zpo:865#abs_2_1|1]] Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. [[law:zpo:865#abs_2_2|2]]Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.