[[{}law:zpo:864|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:866|→]]
== § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung ==
(1)[[law:zpo:865#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch
die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die
Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek
erstreckt.
(2)[[law:zpo:865#abs_2_1|1]] Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet
werden. [[law:zpo:865#abs_2_2|2]]Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.