[[{}law:zpo:865|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:867|→]] == § 866 Arten der Vollstreckung == (1)[[law:zpo:866#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2)[[law:zpo:866#abs_2_1|1]] Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. (3)[[law:zpo:866#abs_3_1|1]] Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. [[law:zpo:866#abs_3_2|2]]Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.