[[{}law:zpo:865|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:867|→]]
== § 866 Arten der Vollstreckung ==
(1)[[law:zpo:866#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung
einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung
und durch Zwangsverwaltung.
(2)[[law:zpo:866#abs_2_1|1]] Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein
oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3)[[law:zpo:866#abs_3_1|1]] Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von
mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei
unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind.
[[law:zpo:866#abs_3_2|2]]Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann
eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.