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== § 867 Zwangshypothek ==
(1)[[law:zpo:867#abs_1_1|1]] Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das
Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren
Titel zu vermerken. [[law:zpo:867#abs_1_2|2]]Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. [[law:zpo:867#abs_1_3|3]]Das
Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten
der Eintragung.
(2)[[law:zpo:867#abs_2_1|1]] Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek
belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen
Grundstücke zu verteilen. [[law:zpo:867#abs_2_2|2]]Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger;
für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3)[[law:zpo:867#abs_3_1|1]] Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung
genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.