[[{}law:zpo:866|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:868|→]] == § 867 Zwangshypothek == (1)[[law:zpo:867#abs_1_1|1]] Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. [[law:zpo:867#abs_1_2|2]]Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. [[law:zpo:867#abs_1_3|3]]Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. (2)[[law:zpo:867#abs_2_1|1]] Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. [[law:zpo:867#abs_2_2|2]]Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (3)[[law:zpo:867#abs_3_1|1]] Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.