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== § 87 Erlöschen der Vollmacht ==
(1)[[law:zpo:87#abs_1_1|1]] Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags
erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in
Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen
Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
(2)[[law:zpo:87#abs_2_1|1]] Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte
Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln,
bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.