[[{}law:zpo:869|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:870a|→]] == § 870 Grundstücksgleiche Rechte == Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.