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== § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk ==
(1)[[law:zpo:870a#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein
Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in
dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung
einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch
Zwangsversteigerung. [[law:zpo:870a#abs_1_2|2]]Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines
Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet
und nicht in einem Hafen liegt.
(2)[[law:zpo:870a#abs_2_1|1]] § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.
(3)[[law:zpo:870a#abs_3_1|1]] Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende
Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder
die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung
angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.
[[law:zpo:870a#abs_3_2|2]]November 1940 (RGBl. [[law:zpo:870a#abs_3_3|3]]I S. 1499) ist anzuwenden. [[law:zpo:870a#abs_3_4|4]]Das Gleiche gilt, wenn
durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung
der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
erfolgt.