[[{}law:zpo:871|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:873|→]] == § 872 Voraussetzungen == Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.