[[{}law:zpo:873|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:875|→]]
== § 874 Teilungsplan ==
(1)[[law:zpo:874#abs_1_1|1]] Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein
Teilungsplan angefertigt.
(2)[[law:zpo:874#abs_2_1|1]] Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse
vorweg in Abzug zu bringen.
(3)[[law:zpo:874#abs_3_1|1]] Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des
Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen
ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. [[law:zpo:874#abs_3_2|2]]Eine
nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.