[[{}law:zpo:873|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:875|→]] == § 874 Teilungsplan == (1)[[law:zpo:874#abs_1_1|1]] Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt. (2)[[law:zpo:874#abs_2_1|1]] Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen. (3)[[law:zpo:874#abs_3_1|1]] Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. [[law:zpo:874#abs_3_2|2]]Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.