[[{}law:zpo:874|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:876|→]] == § 875 Terminsbestimmung == (1)[[law:zpo:875#abs_1_1|1]] Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. [[law:zpo:875#abs_1_2|2]]Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. (2)[[law:zpo:875#abs_2_1|1]] Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.