[[{}law:zpo:874|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:876|→]]
== § 875 Terminsbestimmung ==
(1)[[law:zpo:875#abs_1_1|1]] Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur
Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. [[law:zpo:875#abs_1_2|2]]Der Teilungsplan
muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur
Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
(2)[[law:zpo:875#abs_2_1|1]] Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich,
wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung
erfolgen müsste.