[[{}law:zpo:877|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:879|→]]
== § 878 Widerspruchsklage ==
(1)[[law:zpo:878#abs_1_1|1]] Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung
binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt,
dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage
erhoben habe. [[law:zpo:878#abs_1_2|2]]Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung
des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2)[[law:zpo:878#abs_2_1|1]] Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein
besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan
erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die
Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht
ausgeschlossen.