[[{}law:zpo:878|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:880|→]]
== § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage ==
(1)[[law:zpo:879#abs_1_1|1]] Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei
dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht
seinen Sitz hat.
(2)[[law:zpo:879#abs_2_1|1]] Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine
Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht
zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage
begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger
vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche
entscheiden solle.