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== § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ==
(1)[[law:zpo:882a#abs_1_1|1]] Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer
Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden,
erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger
seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur
Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die
Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes
Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen
angezeigt hat. [[law:zpo:882a#abs_1_2|2]]Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige
zu bescheinigen. [[law:zpo:882a#abs_1_3|3]]Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung
durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der
Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht
zu bestimmen.
(2)[[law:zpo:882a#abs_2_1|1]] Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches
Interesse entgegensteht. [[law:zpo:882a#abs_2_2|2]]Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1
vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. [[law:zpo:882a#abs_2_3|3]]Vor der
Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.
(3)[[law:zpo:882a#abs_3_1|1]] Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die
Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen
Vertreter treten. [[law:zpo:882a#abs_3_2|2]]Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten
gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.
(4)[[law:zpo:882a#abs_4_1|1]] Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten
steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für
unzulässig erklären. [[law:zpo:882a#abs_4_2|2]]Antragsberechtigt sind
1. der Schuldner und
2. der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts.
[[law:zpo:882a#abs_4_3|3]]Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist,
dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der
in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. [[law:zpo:882a#abs_4_4|4]]Vor der
Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.
(5)[[law:zpo:882a#abs_5_1|1]] Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer
Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es
sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.