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== § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ==
(1)[[law:zpo:882b#abs_1_1|1]] Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein
Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c
angeordnet hat;
2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs.
[[law:zpo:882b#abs_1_2|2]] 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach §
284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die
auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch
Landesgesetz ergangen ist;
3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2
oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2)[[law:zpo:882b#abs_2_1|1]] Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
1. [[law:zpo:882b#abs_2_2|2]]Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren
Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2. [[law:zpo:882b#abs_2_3|3]]Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3. [[law:zpo:882b#abs_2_4|4]]Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.
(3)[[law:zpo:882b#abs_3_1|1]] Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
1. [[law:zpo:882b#abs_3_2|2]]Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der
Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und
der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und
der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen
Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung
führende Grund,
4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung
sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse
gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder
bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur
Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des
Insolvenzgerichts.