[[{}law:zpo:882a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:882c|→]] == § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses == (1)[[law:zpo:882b#abs_1_1|1]] Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. [[law:zpo:882b#abs_1_2|2]] 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat. (2)[[law:zpo:882b#abs_2_1|1]] Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben: 1. [[law:zpo:882b#abs_2_2|2]]Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, 2. [[law:zpo:882b#abs_2_3|3]]Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, 3. [[law:zpo:882b#abs_2_4|4]]Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners, einschließlich abweichender Personendaten. (3)[[law:zpo:882b#abs_3_1|1]] Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben: 1. [[law:zpo:882b#abs_3_2|2]]Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.