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== § 882c Eintragungsanordnung ==
(1)[[law:zpo:882c#abs_1_1|1]] Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die
Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht
nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses
offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die
Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet
wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach
Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach §
802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers
nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem
die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. [[law:zpo:882c#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, solange ein
Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
[[law:zpo:882c#abs_1_3|3]]Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das
Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
(2)[[law:zpo:882c#abs_2_1|1]] Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. [[law:zpo:882c#abs_2_2|2]]Der
Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit
sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll
aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). [[law:zpo:882c#abs_2_3|3]]Über die Bewilligung der
öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz
1 der Gerichtsvollzieher.
(3)[[law:zpo:882c#abs_3_1|1]] Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten
Daten zu enthalten. [[law:zpo:882c#abs_3_2|2]]Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2
Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt,
holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten
Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. [[law:zpo:882c#abs_3_3|3]]Hat der
Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners
eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen
oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes
eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die
Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.