[[{}law:zpo:882c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:882e|→]]
== § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung ==
(1)[[law:zpo:882d#abs_1_1|1]] Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner
binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen
Vollstreckungsgericht einlegen. [[law:zpo:882d#abs_1_2|2]]Der Widerspruch hemmt nicht die
Vollziehung. [[law:zpo:882d#abs_1_3|3]]Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der
Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem
zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. [[law:zpo:882d#abs_1_4|4]]Dieses veranlasst
die Eintragung des Schuldners. [[law:zpo:882d#abs_1_5|5]]Wird dem Gerichtsvollzieher vor der
Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die
Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen,
hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.
(2)[[law:zpo:882d#abs_2_1|1]] Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen,
dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. [[law:zpo:882d#abs_2_2|2]]Das zentrale
Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung
abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren
Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die
Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3)[[law:zpo:882d#abs_3_1|1]] Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner
mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. [[law:zpo:882d#abs_3_2|2]]Das Gericht,
das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine
Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1
elektronisch.