[[{}law:zpo:882c|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:882e|→]] == § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung == (1)[[law:zpo:882d#abs_1_1|1]] Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. [[law:zpo:882d#abs_1_2|2]]Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. [[law:zpo:882d#abs_1_3|3]]Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. [[law:zpo:882d#abs_1_4|4]]Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. [[law:zpo:882d#abs_1_5|5]]Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber. (2)[[law:zpo:882d#abs_2_1|1]] Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. [[law:zpo:882d#abs_2_2|2]]Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist. (3)[[law:zpo:882d#abs_3_1|1]] Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. [[law:zpo:882d#abs_3_2|2]]Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.