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== § 882e Löschung ==
(1)[[law:zpo:882e#abs_1_1|1]] Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei
Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen
Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2)[[law:zpo:882e#abs_2_1|1]] Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre
Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. [[law:zpo:882e#abs_2_2|2]]Gegen
seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3)[[law:zpo:882e#abs_3_1|1]] Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des
zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn
diesem
1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden
ist oder
3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird,
aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder
einstweilen ausgesetzt ist.
(4)[[law:zpo:882e#abs_4_1|1]] Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1
bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft
war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
geändert. [[law:zpo:882e#abs_4_2|2]]Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der
Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.