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== § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ==
(1)[[law:zpo:882f#abs_1_1|1]] Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der
darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen
Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu
prüfen;
4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können,
dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem
Schuldnerverzeichnis befasst sind.
[[law:zpo:882f#abs_1_2|2]]Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den
sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.
[[law:zpo:882f#abs_1_3|3]]Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.
(2)[[law:zpo:882f#abs_2_1|1]] Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf
Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß
§ 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. [[law:zpo:882f#abs_2_2|2]]Der Schuldner hat das
Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen
Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen.
[[law:zpo:882f#abs_2_3|3]]Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen
Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß §
882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. [[law:zpo:882f#abs_2_4|4]]Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch
Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5
bezeichneten Zwecke.