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== § 882g Erteilung von Abdrucken ==
(1)[[law:zpo:882g#abs_1_1|1]] Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum
laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur
maschinell lesbaren Form. [[law:zpo:882g#abs_1_2|2]]Bei der Übermittlung in einer nur maschinell
lesbaren Form gelten die von der Landesjustizverwaltung festgelegten
Datenübertragungsregeln. [[law:zpo:882g#abs_1_3|3]]Liegen die Voraussetzungen des § 882f Absatz
2 vor, dürfen Abdrucke insoweit nicht erteilt werden.
(2)[[law:zpo:882g#abs_2_1|1]] Abdrucke erhalten:
1. [[law:zpo:882g#abs_2_2|2]]Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen
Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes
zusammengeschlossen sind (Kammern),
2. [[law:zpo:882g#abs_2_3|3]]Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung
nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden, oder
3. [[law:zpo:882g#abs_2_4|4]]Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in
die Länderschuldnerverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach
Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.
(3)[[law:zpo:882g#abs_3_1|1]] Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. [[law:zpo:882g#abs_3_2|2]]Nach der Beendigung des laufenden
Bezugs sind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen
nicht mehr erteilt werden.
(4)[[law:zpo:882g#abs_4_1|1]] Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer
anderen Kammer Auskünfte erteilen. [[law:zpo:882g#abs_4_2|2]]Andere Bezieher von Abdrucken
dürfen Auskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen
Tätigkeit gehört. [[law:zpo:882g#abs_4_3|3]]Absatz 3 gilt entsprechend. [[law:zpo:882g#abs_4_4|4]]Die Auskünfte dürfen
auch im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit dieses
Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen
angemessen ist.
(5)[[law:zpo:882g#abs_5_1|1]] Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen zusammenfassen oder
hiermit Dritte beauftragen; sie haben diese bei der Durchführung des
Auftrags zu beaufsichtigen. [[law:zpo:882g#abs_5_2|2]]Die Listen dürfen den Mitgliedern von
Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassen werden. [[law:zpo:882g#abs_5_3|3]]Für den
Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entsprechend. [[law:zpo:882g#abs_5_4|4]]Die
Bezieher der Listen dürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen
Belange sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.
(6)[[law:zpo:882g#abs_6_1|1]] Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im
Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder
Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
beruhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. [[law:zpo:882g#abs_6_2|2]]Über vorzeitige Löschungen
(§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats
zu unterrichten. [[law:zpo:882g#abs_6_3|3]]Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen
(Absatz 5 Satz 2). [[law:zpo:882g#abs_6_4|4]]In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten
Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen. [[law:zpo:882g#abs_6_5|5]]Listen
sind auch unverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt
werden.
(7)[[law:zpo:882g#abs_7_1|1]] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowie des Absatzes 5 gilt
für nichtöffentliche Stellen § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes mit
der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verarbeitung dieser
personenbezogenen Daten in oder aus Akten überwacht. [[law:zpo:882g#abs_7_2|2]]Entsprechendes
gilt für nichtöffentliche Stellen, die von den in Absatz 2 genannten
Stellen Auskünfte erhalten haben.
(8)[[law:zpo:882g#abs_8_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. [[law:zpo:882g#abs_8_2|2]]Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2
und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5
zu erlassen;
2. [[law:zpo:882g#abs_8_3|3]]Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter
Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung
der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem
Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von
Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den
Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die
ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter
Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen
sicherzustellen;
4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des
Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen;
das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht
übersteigen.