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== § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses ==
(1)[[law:zpo:882h#abs_1_1|1]] Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen
Vollstreckungsgericht geführt. [[law:zpo:882h#abs_1_2|2]]Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet
eingesehen werden. [[law:zpo:882h#abs_1_3|3]]Die Länder können Einzug und Verteilung der
Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der
Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
(2)[[law:zpo:882h#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches
Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz
1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. [[law:zpo:882h#abs_2_2|2]]Die
Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der
Justizverwaltung dar.
(3)[[law:zpo:882h#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach
§ 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses
Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder
gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2
dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur
Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes
Abrufverfahren zu regeln. [[law:zpo:882h#abs_3_2|2]]Die Rechtsverordnung hat geeignete
Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit
vorzusehen. [[law:zpo:882h#abs_3_3|3]]Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten
1. bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale
Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine
andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme
geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks
abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und
Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer
missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme
ausgeschlossen werden können.
[[law:zpo:882h#abs_3_4|4]]Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten
Zwecke verarbeitet werden.