[[{}law:zpo:882h|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:883|→]]
== § 882i Rechte der Betroffenen ==
(1)[[law:zpo:882i#abs_1_1|1]] Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf
Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im
Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht
übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht
in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende
Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. [[law:zpo:882i#abs_1_2|2]]Eine
Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber
denen die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten offengelegt
werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den
Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind.
(2)[[law:zpo:882i#abs_2_1|1]] Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen
personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel
16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt
werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die
Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind.
(3)[[law:zpo:882i#abs_3_1|1]] Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU)
2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im
Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht
übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
enthalten sind.