[[{}law:zpo:882i|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:884|→]]
=== § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen ===
(1)[[law:zpo:883#abs_1_1|1]] Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter
beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem
Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2)[[law:zpo:883#abs_2_1|1]] Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der
Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an
Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht
wisse, wo die Sache sich befinde. [[law:zpo:883#abs_2_2|2]]Der gemäß § 802e zuständige
Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung. [[law:zpo:883#abs_2_3|3]]Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz
6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3)[[law:zpo:883#abs_3_1|1]] Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der
eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4)[[law:zpo:883#abs_4_1|1]] (weggefallen)