[[{}law:zpo:883|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:885|→]] === § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen === Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.