[[{}law:zpo:884|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:885a|→]]
=== § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen ===
(1)[[law:zpo:885#abs_1_1|1]] Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu
räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu
setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. [[law:zpo:885#abs_1_2|2]]Der
Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum
Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu
benennen.
(2)[[law:zpo:885#abs_2_1|1]] Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner
oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners,
einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie
beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner
übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(3)[[law:zpo:885#abs_3_1|1]] Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen
anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der
Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des
Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in
Verwahrung zu bringen. [[law:zpo:885#abs_3_2|2]]Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung
offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet
werden.
(4)[[law:zpo:885#abs_4_1|1]] Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von
einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die
Sachen und hinterlegt den Erlös. [[law:zpo:885#abs_4_2|2]]Der Gerichtsvollzieher veräußert die
Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die
Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer
Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. [[law:zpo:885#abs_4_3|3]]Die §§
806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:885#abs_4_4|4]]Sachen, die nicht
verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
(5)[[law:zpo:885#abs_5_1|1]] Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein
Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des
Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.