[[{}law:zpo:885|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:886|→]]
=== § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag ===
(1)[[law:zpo:885a#abs_1_1|1]] Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz
1 beschränkt werden.
(2)[[law:zpo:885a#abs_2_1|1]] Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei
ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der
Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. [[law:zpo:885a#abs_2_2|2]]Er kann bei der
Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.
(3)[[law:zpo:885a#abs_3_1|1]] Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu
verwahren. [[law:zpo:885a#abs_3_2|2]]Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich
kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. [[law:zpo:885a#abs_3_3|3]]Der Gläubiger
hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(4)[[law:zpo:885a#abs_4_1|1]] Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer
Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz
ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. [[law:zpo:885a#abs_4_2|2]]Die §§ 372 bis 380, 382,
383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
[[law:zpo:885a#abs_4_3|3]]Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. [[law:zpo:885a#abs_4_4|4]]Sachen, die nicht
verwertet werden können, können vernichtet werden.
(5)[[law:zpo:885a#abs_5_1|1]] Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein
Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des
Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
(6)[[law:zpo:885a#abs_6_1|1]] Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der
Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die
Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.
(7)[[law:zpo:885a#abs_7_1|1]] Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der
Zwangsvollstreckung.