[[{}law:zpo:885|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:886|→]] === § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag === (1)[[law:zpo:885a#abs_1_1|1]] Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2)[[law:zpo:885a#abs_2_1|1]] Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. [[law:zpo:885a#abs_2_2|2]]Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. (3)[[law:zpo:885a#abs_3_1|1]] Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. [[law:zpo:885a#abs_3_2|2]]Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. [[law:zpo:885a#abs_3_3|3]]Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (4)[[law:zpo:885a#abs_4_1|1]] Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. [[law:zpo:885a#abs_4_2|2]]Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:885a#abs_4_3|3]]Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. [[law:zpo:885a#abs_4_4|4]]Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden. (5)[[law:zpo:885a#abs_5_1|1]] Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben. (6)[[law:zpo:885a#abs_6_1|1]] Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin. (7)[[law:zpo:885a#abs_7_1|1]] Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.