[[{}law:zpo:886|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:888|→]]
=== § 887 Vertretbare Handlungen ===
(1)[[law:zpo:887#abs_1_1|1]] Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung
vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist
der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag
zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu
lassen.
(2)[[law:zpo:887#abs_2_1|1]] Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur
Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der
Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine
Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren
Kostenaufwand verursacht.
(3)[[law:zpo:887#abs_3_1|1]] Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder
Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht
anzuwenden.