[[{}law:zpo:888|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:889|→]] === § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht === Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.