[[{}law:zpo:888a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:890|→]]
=== § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht ===
(1)[[law:zpo:889#abs_1_1|1]] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen
Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so
wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht
abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor
dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das
Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. [[law:zpo:889#abs_1_2|2]]Die
Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2)[[law:zpo:889#abs_2_1|1]] Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht
nach § 888.