[[{}law:zpo:88|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:90|→]]
== § 89 Vollmachtloser Vertreter ==
(1)[[law:zpo:89#abs_1_1|1]] Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag
oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er
gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur
Prozessführung einstweilen zugelassen werden. [[law:zpo:89#abs_1_2|2]]Das Endurteil darf erst
erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu
bestimmende Frist abgelaufen ist. [[law:zpo:89#abs_1_3|3]]Ist zu der Zeit, zu der das
Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der
einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner
infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er
dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2)[[law:zpo:89#abs_2_1|1]] Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn
sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die
Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.