[[{}law:zpo:889|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:891|→]]
=== § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen ===
(1)[[law:zpo:890#abs_1_1|1]] Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu
unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er
wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem
Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft
oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. [[law:zpo:890#abs_1_2|2]]Das
einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die
Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2)[[law:zpo:890#abs_2_1|1]] Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen,
die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht
enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten
Rechtszuges erlassen wird.
(3)[[law:zpo:890#abs_3_1|1]] Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung
einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden
Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.