[[{}law:zpo:892|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:894|→]] === § 893 Klage auf Leistung des Interesses === (1)[[law:zpo:893#abs_1_1|1]] Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen. (2)[[law:zpo:893#abs_2_1|1]] Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.