[[{}law:zpo:892|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:894|→]]
=== § 893 Klage auf Leistung des Interesses ===
(1)[[law:zpo:893#abs_1_1|1]] Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des
Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.
(2)[[law:zpo:893#abs_2_1|1]] Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege
der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu
machen.