[[{}law:zpo:896|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:898|→]]
=== § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten ===
(1)[[law:zpo:897#abs_1_1|1]] Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur
Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt
die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die
Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
(2)[[law:zpo:897#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder
Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld
verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefs.