[[{}law:zpo:897|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:899|→]] === § 898 Gutgläubiger Erwerb === Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.