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=== § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung ===
(1)[[law:zpo:899#abs_1_1|1]] Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners
gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats
aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach
Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. [[law:zpo:899#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners
gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des
Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein
Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. § 900 Absatz 2 bleibt
unberührt.
(2)[[law:zpo:899#abs_2_1|1]] Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über
Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages
verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei
nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1
geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. [[law:zpo:899#abs_2_2|2]]Verfügungen sind
jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem
Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.
(3)[[law:zpo:899#abs_3_1|1]] Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der
Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten
auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden
Kalendermonats mitzuteilen. [[law:zpo:899#abs_3_2|2]]Nach Ablauf dieser Frist kann der
Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete
Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.